Einordnung des AIF
Der AIF ist ein Finanzprodukt im Sinne des Art. 2 Z 12 Offenlegungs-VO. Mit dem AIF werden weder ökologische oder soziale Merkmale im Sinne des Art. 8 Offenlegungs-VO beworben noch wird ein nachhaltiges Investitionsziel im Sinne des Art. 9 Offenlegungs-VO verfolgt. Die nachstehenden Angaben erfolgen daher nach Maßgabe der Art. 4, 5, 6 und 7 Offenlegungs-VO sowie Art. 7 Taxonomie-VO.
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 6 Abs. 1 Offenlegungs-VO)
Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne des Art. 2 Z 22 Offenlegungs-VO (d. h. Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, die tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnten) werden im Rahmen des Risikomanagements des AIFM, soweit aus allgemein zugänglichen Quellen ersichtlich, beobachtet. Aufgrund der Anlagestrategie des AIF, die ausschließlich auf Kryptowerte sowie darauf bezogene derivative Instrumente ausgerichtet ist, sind klassische ESG-Nachhaltigkeitsrisiken für die Wertentwicklung des AIF jedoch von untergeordneter Bedeutung. Auch bestehen derzeit keine etablierten Methoden und Datenquellen zur systematischen Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Kryptowerten. Der AIFM gelangt daher zur Einschätzung, dass Nachhaltigkeitsrisiken für die Renditen des AIF nicht wesentlich relevant sind.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vorstehende Einschätzung bei Anwendung anderer Methoden im Ergebnis erheblich abweichen kann. Sie stellt daher keine Zusicherung dar, dass sich Nachhaltigkeitsrisiken tatsächlich so auswirken werden wie beschrieben. Der AIFM wird seine Einschätzung überprüfen und gegebenenfalls anpassen, sobald sich für die Anlageklasse Kryptowerte belastbare Methoden und Datenquellen sowie eine etablierte Markt- und Verwaltungspraxis herausgebildet haben.
Vergütungspolitik (Art. 5 Offenlegungs-VO)
Die Vergütungspolitik des AIFM enthält keine Anreize, die mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken unvereinbar wären oder das Eingehen erhöhter Nachhaltigkeitsrisiken fördern würden. Die variable Vergütung ist nicht an Faktoren geknüpft, die einer angemessenen Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Investmentprozess zuwiderlaufen.
Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen (Art. 4 Abs. 1 lit. b und Art. 7 Abs. 2 Offenlegungs-VO)
Der AIFM berücksichtigt nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren weder auf Ebene des Unternehmens (Art. 4 Abs. 1 lit. b Offenlegungs-VO) noch auf Ebene dieses AIF (Art. 7 Abs. 2 Offenlegungs-VO), unter anderem da die hierfür erforderlichen Daten für die Anlageklasse der Kryptowerte derzeit nicht in ausreichender Qualität und Konsistenz zur Verfügung stehen und die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 vorgesehenen PAI-Indikatoren auf Unternehmensbeteiligungen und Staatsanleihen zugeschnitten sind.
Hinweis gemäß Art. 7 Taxonomie-VO (Verordnung (EU) 2020/852)
Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.